Satzung

Satzung des Vereins
Panama Kultur e.V.

Stand 22.07.2020

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Satzungsänderung
§ 10 Auflösung des Vereines
§ 11 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Panama Kultur“ und wird nachstehend „der Verein“ genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Fulda.
  3. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Fulda eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Musikkultur. Außerdem wird die Förderung des Naturschutzes und regionaler Pflanzenzucht sowie der Kleingärtnerei im Rahmen der Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke mit Jugendlichen, Student*innen und Bürger*innen umgesetzt. Dabei ist ebenso Zweck die Förderung einer internationalen Gesinnung und gesellschaftlichen Toleranz sowie eines sozialpolitischen Verständigungsgedankens ebenso wie die Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
  2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Zusammenarbeit mit dem Verein zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe e.V. (YouRoPa) und dem Förderverein für Kultur, Ökologie und Kommunikation e.V. sowie weiteren regionalen Vereinen und Initiativen. Durch die Musik- und Kunstkulturförderung soll bereits bei Jugendlichen in Zusammenarbeit mit regionalen und örtlichen Vereinen und Initiativen ein geschichtliches und kulturgeschichtliches Hintergrundwissen und der Austausch über jugendliche Subkulturen, außerdem ein Kunst- und Musikverständnis in gemeinsamen kurzen und dauerhaften Projekten gefördert werden. Beispiel für ein dauerhaftes Projekt des Panama Kultur e.V. ist eine gemeinsam mit der Jugendkulturfabrik Fulda durchgeführte Konzertreihe. Jugendliche, Student*innen und interessierte Bürger*innen sollen an ein regionales Miteinander in Kulturverständnis und mit regionaler Gartenkultur herangeführt werden.
  3. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch die Fortführung der Zusammenarbeit mit den Initiativen der L14 (jetzt L14zwo) nach Wegfall der dortigen Räumlichkeiten. Das Ziel ist hierbei regional entstandene Jugendkultur zu pflegen und die Förderung von regionaler Kunst-, Musik- und Gartenkultur und Bildung weiterzuführen.
  4. Ziel des Vereins ist eine friedliche sozial- und gesellschaftspolitische Jugend- und Kulturförderung in Fulda zu beleben und darüber hinaus für jeden Menschen bewusst sichtbar zu machen.
  5. Der Verein sieht seine Aufgabe darüber hinaus in der Gestaltung eines interkulturellen Begegnungsraumes für unterschiedliche Sub-, Musik- und Jugendkulturen um den friedlichen Dialog und das gegenseitige Verständnis, dabei auch die Erhaltung der regionalen Natur sowie ein Kunstschaffen zu unterstützen und weiterzuentwickeln.
  6. Die Mitwirkenden des Vereins treten dafür ein, die kulturelle Diversität zu fördern, insbesondere durch das Anbieten einer Plattform für die Darbietung musikalischer und kreativer Werke bei öffentlichen Veranstaltungen sowie die Inklusion aller Altersgruppen, sozialer Schichten und Nationalitäten, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierungen, Gender-Identitäten und körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen sowie religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen. Zudem setzt sich der Verein aktiv gegen jegliche Art von Diskriminierung und Rechtsradikalismus ein.
  7. Der Verein setzt seine Ziele durch ein aktives Engagement der Ehrenamtlichen in Zusammenarbeit mit gegebenenfalls vorhandenen Hauptamtlichen um. Die Mitwirkenden des Vereins reflektieren ihr Handeln im Hinblick auf die Zielsetzungen des Vereins in einem kontinuierlichen internen Diskussionsprozess.

 § 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Vereinsmitglieder können jedoch mit einem Dienstvertrag nach §611a BGB als Mitarbeiter tätig sein.
  6. Vorstandsmitglieder und Funktionsträger können für ihre grundsätzlich ehrenamtliche Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe wird durch einen Vorstandsbeschluss festgelegt.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche, fördernde und kooptierte Mitglieder.
    a. Ordentliches Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen, sie haben Stimmrecht.
    b. Förderndes Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen, sie haben kein Stimmrecht.
    c. Kooptiertes Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen, sie haben kein Stimmrecht.
  2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich bei dem Vorstand beantragt. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Mitteilung an das Mitglied. Der Vorstand kann einen Antrag auf Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    a. durch den Tod.
    b. durch Austritt. Diese kann jederzeit durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung beim Vorstand erfolgen. Die Wirkung des Austritts tritt mit dem darauffolgenden Monatsersten ein.
    c. durch Ausschluss bei grobem Verstoß gegen die Satzung und die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist mit einer Begründung zu versehen und dem Betroffenen durch Einschreiben mitzuteilen. Im Beschluss ist darauf hinzuweisen, dass das betroffene Mitglied innerhalb von 30 Tagen dagegen Widerspruch einlegen kann. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Widerspruch.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der Beiträge regelt. Der Beitrag kann jährlich, vierteljährlich oder monatlich gezahlt werden.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereines sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    b. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    c. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplanes
    d. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    e. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
    f. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    g. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    h. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereines
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr durch den Vorstand einberufen (Jahreshauptversammlung). Die Mitglieder sind unter der Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 30 Tage vorher in Textform gemäß §126b BGB einzuladen. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen 10 Tage vor der Erstellung der Tagesordnung und zur Veröffentlichung in der Einladung bei dem Vorstand eingegangen sein.
  3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn der fünfte Teil der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder es unter Angabe des Zweckes verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 30 Tage vorher in Textform gemäß §216b BGB einzuladen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der*die Vorsitzende oder der*die gewählte Versammlungsleiter*in.
  4. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied. Jedes ordentliche Mitglied verfügt über eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn frist- und formgerecht eingeladen wurde.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, von dem*der Vorsitzenden oder Versammlungsleiter*in und dem*der Protokollant*in bzw. Schriftführer*in zu unterschreiben und den Mitgliedern auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.
  6. Die Mitgliederversammlung beruft zwei Kassenprüfer*innen für die Zeit von zwei Jahren, auf Einladung des*der Schatzmeister*in prüfen diese den Kassenbericht und die Buchhaltung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a. dem*der Vorsitzenden und dem*der Stellvertreter*in
    b. dem*der Schriftführer*in
    c. dem*der Schatzmeister*in
    d. bis zu drei Beisitzer*innen
  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl bzw. erneute Nominierung und Bestätigung sind zulässig.
  3. Der Vorstand ist für die Überwachung der Angelegenheiten des Vereines zuständig. Er vertritt den Verein im Sinne des §26 BGB, bei allen Gelegenheiten nach innen und außen. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung zweier Vorstandsmitglieder.
  4. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
  5. Zur Entscheidungsfindung sind eine Zusammenkunft/Versammlung oder eine schriftliche (Mail) Abstimmung möglich. Innerhalb einer Frist von 10 Tagen muss zur schriftlichen (Mail) Abstimmung eine schriftliche (Mail) Antwort bei dem Vorstand eingegangen sein. Eine Abstimmung während einer Versammlung erfolgt sofort.

§ 9 Satzungsänderung

Über eine Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Auflösung des Vereines

Über die Auflösung des Vereines entscheidet die Mitgliederversammlung.

  1. Die Auflösung des Vereines kann vom Vorstand beantragt werden oder auf Antrag des fünften Teils der Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung. Sie ist beschlussfähig, wenn frist- und formgerecht eingeladen wurde. Der Beschluss zur Auflösung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an den Verein zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe e.V. (YouRoPa) und den Förderverein für Kultur, Ökologie und Kommunikation e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Beide Vereine sind im Vereinsregister des Amtsgericht Fulda registriert.